Unsachgemäße Schnittmaßnahme bei Ihlenfeld

Anfang August 2021 wurden wir von einem Bürger auf diesen Fall aufmerksam gemacht. Beim Mähen der Seitenstreifen neben der Fahrbahn zwischen Ihlenfeld und Neverin hatten die beauftragten Mitarbeiter*innen zunächst die Bankette ordnungsgemäß gemäht. Die dafür verwendeten Mulcher wurden allerdings auch vertikal in die Gebüsche neben der Fahrbahn gehalten, um diese einzukürzen. Auch wenn man dieses Vorgehen leider öfters zu beobachten ist, so ist dieses Verfahren vor allem im konkreten Beispiel aus mehreren Gründen abzulehnen, denn:

  1. Durch das Mähwerkzeug werden die Äste der Gebüsche nicht sauber abgeschnitten, sondern grob abgetrennt, was entsprechende Risswunden an den Gehölzen hinterlässt. Solche Wunden können nicht geschlossen (überwallt) werden. Das kann dazu führen, dass mit der Zeit der ganze verletzte Ast abstirbt. Aus diesem Grund sind solche Maßnahmen auch nach den gängigen Regularien für Gehölzschnitte (der FFL-Richtlinie) nicht zulässig.
  2. Anfang August ist innerhalb in der Brutzeit vieler Vogelarten. Normalerweise dürfen Schnitte an Gehölzen nur vom 01.10. bis zum 29.02. oder nach einer ökologischen Baubegleitung erfolgen, damit keine Brutvögel gestört werden (vgl. BNatSchG §44).
  3. Einige der auf diese Art und Weise gestutzten Hecken sind gesetzlich geschützte Biotope (vgl. NatSchAG MV §20). Jedweder Eingriff in diese ist grundsätzlich verboten, wenn nicht eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vorliegt.

Daher zeigten wir diesen Fall bei der für solche Eingriffe zuständigen Unteren Naturschutzbehörde an. Diese reagierte anfangs sehr schnell und kündigte an dem nachzugehen. Darauf begannen die Mühlen des Gesetzes zu mahlen. Erst Anfang Dezember 2021 erhielten wir die abschließende Antwort zu diesem Verfahren:
„Auf Veranlassung der unteren Naturschutzbehörde wurden die betroffenen Heckenabschnitte einer Nachbearbeitung […] unterzogen. Der überwiegende Teil der ausgefransten Schnittverletzung wurde dabei sauber nachgeschnitten, sodass von einem erneuten Austreiben und somit von einer Erholung der Heckenstrukturen ausgegangen werden kann. Auch eine nachhaltige Schädigung geschützter Biotope, die ohnedies nur in sehr geringem Umfang von den Schnittmaßnamen betroffen waren, steht nicht zu befürchten.“

Insgesamt konnten wir für diesen Eingriff dazu beitragen, dass die angerichteten Schäden nachgebessert wurden und die geschädigten Biotope sich wieder regenerieren werden.

Stand: 15.02.2022