Naturschutzfachliche Bedeutung der Fischerinsel

Schutzgebiete

Naturschutzgebiet

Das Gebiet ist Teil des Naturschutzgebietes „Nonnenhof“ (NSG_005). Daher ist nach BNatSchG §23 (2) auch nur eine Veränderung des Gebietes sowie alles, was zu einer nachhaltigen Störung führen könnte, verboten.

Dazu hat das NSG Nonnenhof eine eigene Schutzgebietsverordnung, die mehrere weitere Restriktionen mit sich bringt. Nach §4 dieser Verordnung ist zum Beispiel die Entnahme von Pflanzen untersagt – man darf in diesem Schutzgebiet also nicht einmal ein schönes Blümchen vom Wegesrand pflücken. Auch wildlebende Tiere dürfen nicht durch Lärm bzw. generell Störungen vertrieben oder beunruhigt werden. Es ist also auch nicht ohne Weiteres möglich dort Bau- oder Reparaturmaßnahmen durchzuführen. Die Regelungen gehen jedoch noch weiter: Es ist nicht einmal gestattet das Schutzgebiet außerhalb der deutlich gekennzeichneten Wege zu betreten. Dies gilt auch fürs Fahrrad fahren und für Reiter. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen (auch Fahrrädern mit Hilfsmotor) ist auch auf den Wegen untersagt.

Ähnliches gilt für die Gewässer: Diese dürfen nicht mit Wasserfahrzeugen oder anderweitigen Sportgeräten befahren oder durchtaucht werden.

Neben diesen ganzen Verboten gibt es jedoch auch einige Handlungen, die explizit erlaubt sind. Dies sind vorrangig die sogenannte „gute fachliche Praxis“ von Landwirtschaft, Jagd und Fischerei. Der Begriff „gute fachliche Praxis“ ist leider nicht konkret definiert und bedeutet so viel wie „das, was die meisten machen und sich daher als Strandart bewährt hat“.

Daneben können Fahrgastschiffe (namentlich die Rethra und die Mudder Schulten) aufgrund einer eigens in die Verordnung aufgenommenen Dauer-Erlaubnis das Gebiet befahren. Dies jedoch nur im speziell mit Tonnen markierten Korridor zum Anleger Nonnenhof und zum Liepskanal sowie von dort zum Anleger in Prillwitz. Bewohner der Bungalows dürfen ebenfalls auf kürzestem Wege zum Anleger und wieder aus dem Gebiet fahren.

Nach §6 der Schutzgebietsverordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall zwar Ausnahmen von all den zuvor genannten Verboten erteilen. Allerdings gilt dies nur, wenn sichergestellt ist, dass diese nicht zu einer erheblichen Störung des Gebietes führen.

Vogelschutzgebiet & Gebiet Gemeinschaftlicher Bedeutung

Neben dem Schutzstatus als Naturschutzgebiet befindet sich die Fischerinsel auch im Vogelschutzgebiet „Wald- und Seenlandschaft Lieps-Serrahn“ (DE_2645-402) sowie dem Gebiet Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Tollensesee mit Zuflüssen und umliegenden Wäldern“ (DE_2545-303). Beide Schutzgebietskategorien gehören zum europäischen Netz Natura 2000. In ihnen gilt ein Verschlechterungsverbot des ökologischen Zustandes sowie ein Verbesserungsgebot. Die meisten der Vogelarten in Gebiet weisen derzeit einen eingeschränkten Zustand auf (Kategorie C – den schlechtesten von 3 Kategorien).

Dazu müssen die Mitgliedsstaaten konkrete Maßnahmen ergreifen, um den Zustand der Arten zu erhalten oder verbessern. Für das Gebiet um die Fischerinsel sind bisher keine konkreten Maßnahmen im FFH-Managementplan festgeschrieben.

Landschaftsschutzgebiet

Auch ist das Gebiet Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Tollensebecken“ (LSG_045) und verfügt damit noch über eine eigene Schutzgebietsverordnung für das LSG. Nach §26 BNatSchG ist in diesen Gebieten ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich. Zudem sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dies zielt in der Regel darauf ab neue Bebauungen oder drastische Veränderungen zu verhindern.

Küsten- und Gewässerschutzstreifen

Darüber hinaus befindet sich das Gebiet auch innerhalb eines Gewässerschutzstreifens. Diese umfassen den Bereich von 50 Metern in Richtung Land und Wasser entlang der durchschnittlichen Wasserlinie der meisten großen Binnengewässer bei uns. Nach §61 BNatSchG dürfen diese Flächen nicht bebaut werden.

Gesetzlich geschützte Biotope

Der Großteil der Fischerinsel wird von nach §20 NatSchAG MV i.V.m. §30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen eingenommen. Allgemein sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes dieser Biotope führen können, unzulässig.

Wasserrahmenrichtlinie

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Tollensesee ein berichtspflichtiges Gewässer für die Umsetzung der europäischen Wasserrahmen-Richtlinie ist. Dies bedeutet, dass er bei seinem ökologischen und chemischen Zustand vom aktuell mäßigen in einen guten Zustand versetzt werden muss. Dies müsste eigentlich bereits bis 2027 geschehen sein. Da Deutschland jedoch an vielen Stellen mit der Umsetzung dieser Richtlinie hinterherhinkt (genau wie die meisten europäischen Mitgliedsstaaten) wird sich diese Frist wahrscheinlich bis 2035 oder eher noch 2041 verschieben. Genaueres zum Wasserkörper des Tollensesees findet ihr hier.

Vogelrastgebiete

Die gesamten Wasserflächen um die Fischerinsel sind Vogelrastgebiete der Stufe 3. Das bedeutet, dass diese Flächen stark frequentierte Nahrungs- und Ruhegebiete in Rastgebieten der Klasse A oder bedeutendste Nahrungs- und Ruhegebiete in Rastgebieten der Klasse B (i.d.R. mit dem Schlafplatz verbunden) sind. Ihre Bedeutung für die Vogelwelt ist hoch bis sehr hoch einzustufen.

Arten

Vögel

Seit mehreren Jahren kariert die Fachgruppe Ornithologie Neubrandenburg verschiedene Gebiete in der Region Neubrandenburg. Eines davon umfasst den Bereich um die Fischerinsel. Dieser gehört zum Gebiet „NSG „Nonnenhof“, WVZ S-Teil Tollensesee, Fischerinsel“. Im Zeitraum von 2011 bis 2019 konnten insgesamt 182 verschiedene Arten in diesem Gebiet nachgewiesen werden. Selbst wenn man nur einen Radius von 500 Metern um das Fischerhaus betrachtet, konnten in diesem Zeitraum 86 verschiedene Vogelarten nachgewiesen werden. Ungefähr ein Drittel davon steht auf der Roten Liste Mecklenburg-Vorpommerns und ungefähr ein Sechstel unterliegt dem strengen Schutz der Bundesartenschutzverordnung. Dieser besagt, dass zum einen die Tiere selbst weder getötet noch verletzt werden dürfen und zum anderen auch ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zerstört oder beschädigt werden dürfen. Zusätzlich ist es untersagt diese Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.

Dabei ist das Gebiet ganzjährig von großer Bedeutung. Viele Arten reagieren gerade im Frühjahr während der Brut sehr sensibel auf Störungen. Diese Störungsempfindlichkeit dauert zum Teil bis in den Sommer hinein an bzw. beginnt dann für viele Arten die Mauser, in der die Flugfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Im Herbst sind sowohl die Lieps als auch der südliche Tollensesee sehr stark von Rastvögeln frequentierte Gebiete in denen sich Tausende von Gänsen und Hunderte von Blesshühnern sammeln. In der kalten Jahreszeit sind zahlreiche Wintergäste im Gebiet anzutreffen; dies sind vor allem Arten, die in nordischeren Ländern vorkommen und bei uns überwintern.

Diese Tabelle enthält eine Übersicht der im Gesamtzeitraum von 2011 bis 2019 kartierten Arten im Radius von 500m um das Fischerhaus sowie deren Status nach Roter Liste Deutschland und Roter Liste Mecklenburg-Vorpommern sowie dem gesetzlichen Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung. Die Daten basieren auf den ehrenamtlichen Kartierungsarbeiten der Fachgruppe Ornithologie Neubrandenburg.

Säugetiere

Zudem ist die Fischerinsel ein interessantes Gebiet für verschiedene Säugetiere. Sowohl der Fischotter, als auch der Biber konnten direkt auf der Insel anhand von Spuren nachgewiesen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass sowohl die alten Bäume mit ihren Baumhöhlen als auch das Fischerhaus selbst ein Sommerquartier für verschiedene Fledermausarten darstellt.